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Da hat der Gesetzgeber schon reagiert:

Verbot der Rufnummernunterdrückung gilt auch gegenüber Unternehmen.Am 4. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten (BGBl. I 2009, 2413). Diese Bezeichnung legt die – nicht zutreffende - Vermutung nahe, dass sich die Verschärfungen nur bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern auswirken würden.
Zur Klarstellung: Das neue Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung enthält in § 102 TKG ein generelles Verbot, bei Werbeanrufen die Rufnummer zu unterdrücken. Das Verbot gilt also nicht nur, wenn Verbraucher zu Werbezwecken angerufen werden, sondern auch gegenüber Unternehmen. Mit dem geänderten § 102 TKG soll die Identifizierung der Anrufer erreicht werden. Wer bei Werbeanrufen vorsätzlich oder fahrlässig die Rufnummer unterdrückt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, dass das werbende Unternehmen selbst bestimmen kann, welche Nummer angezeigt wird, wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Es muss also die Telefonnummer angezeigt werden, von der der Anruf ausging. Außerdem sollte eine Rückrufmöglichkeit gegeben sein